Vereinssatzung
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Präambel
Der Gemeinnützige Verein Naturbäder Lübeck vereint als Trägerverein die bislang jeweils selbstständig agierenden gemeinnützigen Vereine. Hierdurch können die Aktivitäten der im öffentlichen Interesse tätigen Vereine koordiniert und gegenüber privaten Institutionen, Ämtern und Behörden besser vertreten werden. Als Betreiber der Flussbadeanstalten und Vertragspartner der Stadt kann der Gemeinnützige Verein Naturbäder Lübeck flexibler auf die Bedürfnisse der Badbesucher reagieren, die finanziellen Mittel effizienter einsetzen und damit die Voraussetzungen für den Erhalt der Naturbäder und die Verbesserung der Betriebsabläufe ermöglichen.
Zweck des Gemeinnützigen Vereins Naturbäder Lübeck ist die Erhaltung der Flussbäder an der Wakenitz: Eichholz, Marli und Falkenwiese , die Offenhaltung der Flussbäder für die Nutzung durch die Allgemeinheit, sowie in diesem Zusammenhang die Förderung des Schwimmsports und der Gesundheitspflege sowie der Denkmalpflege.
Der Gemeinnützige Verein Naturbäder Lübeck vertritt die Interessen der ihm angeschlossenen Vereine: Förderverein Naturbad Falkenwiese/Marli und den Gemeinnützigen Verein Eichholz, Krögerland, Brandebaum und Wesloe in allen wichtigen Angelegenheiten gegenüber der Hansestadt Lübeck, Behörden, Dienststellen und sonstigen öffentlichen und privaten Institutionen. Den Gemeinnützigen Verein Eichholz, Krögerland, Brandenbaum und Wesloe jedoch nur in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der vom ihm betreuten Badeanstalt Kleiner See.
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen Gemeinnützige Verein Naturbäder Lübeck und ist als rechtsfähiger Idealverein im Sinne des §21 BGB in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz e.V.
§ 2 Sitz
Sitz des Vereins ist die Hansestadt Lübeck
§ 3 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung
- der öffentlichen Gesundheitspflege
- die Förderung kultureller Zwecke
- die Förderung des Sports
- die Förderung der Denkmalpflege
Die Zwecke werden verwirklicht durch:
- Erhaltung, Wiederherstellung, Komplettierung der baulichen Anlagen der Naturbäder und deren Entwicklung zu Einrichtungen der Daseinsvorsorge für Sprot, Freizeit und Kultur.
- Überlassung der gepachteten Anlagen an die Vereine: Gemeinnütziger Verein Eichholz, Krögerland, Wesloe und Brandenbaum und an den Förderverein Naturbad Falkenwiese.
- Personelle, finanzielle und ideelle Förderung der Vereine: Gemeinnütziger Verein Eichholz, Krögerland, Wesloe und Brandenbaum in Lübeck, Gadebuschweg 6 und den Förderverein Naturbad Falkenwiese in Lübeck, An der Falkenwiese 16 zur Verwirklichung der unter Ziffer 1 genannten Zwecke.
- Durchführung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen.
Die für die Verwirklichung der vorgenannten Ziele erforderlichen finanziellen Mittel solle aufgebracht werden durch die von den vorgenannten Vereinen erhobenen Mitgliedsbeiträge, durch das Sammeln von Spenden, durch erzielte Überschüsse bei kulturellen Veranstaltungen, durch Einnahmen aus dem Badebetrieb (Eintrittsgelder) sowie durch sonstige geeignete Weise.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zwecke des Vereins zuwider laufen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Tatsächlich entstandene Kosten, die dem Vorstand für die Vertretung der Vereine entstehen dürfen erstattet werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Verein besteht aus aktiven Mitglieder und Fördermitgliedern (=ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.
Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch Ziele und Zwecke des Vereins in geeigneter Weise unterstützen.
Zu Ehrenmitgliedern werden Personen benannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder und können insbesondere an allen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Ein Mitglied das in erheblichem Maße gegen gegen die Vereinssatzung oder gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgestoßen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres, durch Ausschluss oder bei Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist spätestens in der 1. Woche des 4. Quartals dem Vorstand vorzulegen.
§ 9 Beiträge
Über die Erhebung der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die im Zusammenhang mit der Vereinsarbeit entstehenden Kosten werden im Haushaltsplan veranschlagt. Über den Haushalt entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß § 11.
§ 10 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres vom/von dem/der 1. Vorsitzenden unter Einhaltung der Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung einzuhalten. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert und mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies fordern. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
- Festlegung und Koordination der Öffnungszeiten
- Organisation des Personaleinsatzes
- Beschluss über Haushaltsplan
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird die Zahl nicht erreicht, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom/von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.
§ 12 Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
- der/die 1. Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/in der jeweils für die Umsetzung der in § 3 genannten Zielvorgaben verantwortlichen Vereine: Gemeinnütziger Verein Eichholz, Krögerland, Brandenbaum und Wesloe sowie Förderverein Naturbad Falkenwiese.
- 6 (sechs) Personen die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der 1. Kassenwart/in, dem/der 2. Kassenwart/in, dem/der 1. Schriftführerin, dem/der 2. Schriftführerin. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl des/der 1. Vorsitzenden für die darauffolgende Wahlperiode ist ausgeschlossen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3tel Mehrheit dessen/deren Wiederwahl; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der 2. Vorsitzende, der 2. Kassenwart und der 2. Schriftführer werden zunächst auf 1 Jahr gewählt und dann auf 2 Jahre.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der während der Wahlperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 12a Beschlüsse des Vorstandes
Beschlüsse über die finanzielle Förderung der angeschlossenen Vereine sowie Beschlüsse, die die Interessen der angeschlossenen Vereine betreffen, sind durch den erweiterten Vorstand zu fassen. Beschlüsse des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 13 Vertretungsregelung
a) Gemäß § 26 BGB ist jedes Mitglied des Vorstandes berechtigt den Verein in Rechtsgeschäften und gegenüber Dritten nach außen allein zu vertreten. (alleinvertretungsberechtigt)
b) Vereinsintern gilt die Regelung:
Der Verein wird alleine vom 1. Vorsitzenden vertreten. Ist dieser verhindert, vertritt der 2. Vorsitzende den Verein. Ist auch dieser verhindert, vertritt der 1. Kassenwart den Verein. Bei dessen Verhinderung ist gemäß a) zu verfahren.
§ 14 Rechtsbeziehungen zu den Fördervereinen und dem Gemeinnützigen Verein Eichholz
Die Umsetzung der in § 3 genannten Zielvorgaben erfolgt durch die im Gemeinnützigen Verein Naturbäder Lübeck zusammengeschlossenen Vereine: Förderverein Naturbad Falkenwiese Marli und den Gemeinnützigen Verein Eichholz, Krögerland, Brandenbaum und Wesloe . Die Vereine gestalten ihre jeweiligen Naturbäder entsprechend den vorgenannten Zielen eigenverantwortlich und erarbeiten jeweils ein eigenes an den Vedürfnissen der Bewohner ihres Einzugsbereichs ausgerichtetes Angebot an Sport-, Kultur- und Freizeitaktivitäten.
§ 15 Auflösung des Vereins
Im Fall der Auflösung oder Aufhebung sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die Vereine Gemeinnütziger Verein Eichholz, Krögerland, Wesloe und Brandenbaum und an den Verein Naturbad Falkenwiese zurück, ersatzweise an die Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit (Gemeinnützige) in Lübeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Dabei sind die Sachmittel entsprechend dem Verein zu überlassen, der das Naturbad betreibt/betrieben hat; für die übrigen Mittel sind entsprechende Beschlüsse über die Verwendung zu fassen.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen jedoch erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 16 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfer hat die Kassengeschäfte nach Abschluss des Geschäftsjahres zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vorzutragen und vorzulegen.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.01.2005 in Kraft.